SATZUNG
Satzung der Young Classic e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Young Classic e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
4. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Musik und Kultur.
5. Zielsetzung und Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen verwirklicht:
– Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen, Konzerten und musikalische Bildungsmaßnahmen vor allem für junge Menschen
– Durchführung/Beteiligung von/an Projekten im Bereich der kulturellen Völkerverständigung
– Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften und Organisationen auf dem Gebiet der Kultur
– Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf kulturellem Gebiet.
6. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden,
Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als
Verein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke verwendet.
8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
9. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
12. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele
und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden
Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des
Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und
unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein
Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die
jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
13. die Mitgliederversammlung
14. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
15. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Entlastung des Vorstands,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
16. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs,
einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse.
17. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
umfassen:
– Bericht des Vorstands,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
– Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedungvon Beitragsordnungen,
– Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
18. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
19. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
20. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen
Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten
nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied
auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht / Beschlußfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur
persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen,
wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlußfassung teilnehmenden Mitglieder
ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist
schriftlich einzuholen.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand
7. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
– ein/eine Vorsitzende/r
– ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
– ein/eine Schatzmeister/in
– ein/eine Schriftführer/in
– sowie bis zu vier Beisitzer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlußfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Alternativ:
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für Kultur.
Alternativ:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 2. Februar 2012 beschlossen.
DOWNLOAD: Young Classic e.V. Satzung